Alte Satzung

 

Box Club Vogelheim e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen Box Club Vogelheim e.V.

Er hat seinen Sitz in Essen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Verein

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein veranstaltet hierzu sportliche Aktivitäten und führt alle Maßnahmen durch, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt ist ab Eintrittsdatum erst zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, schriftlich (durch Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Auf der Mitgliederversammlung ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstandes, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages mindestens drei Monate in Rückstand gekommen ist. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung des fälligen Jahresmitgliedsbeitrages.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Die Höhe und Fälligkeiten der Jahresmitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

Führung der laufenden Geschäfte,

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

  • Aufstellung eines Haushaltsplanes, Buchführung über Einnahme und Ausgaben, Erstellung eines Jahresberichtes,

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.

4. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimmt des Geschäftsführers.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dieses bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftliche mit Gründen beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung kann über alle satzungsmäßigen Angelegenheiten beraten und beschließen. Insbesondere unterliegen folgende Punkte der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

  • Genehmigung des Haushaltsplanes,

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

  • verfassen einer Beitragsordnung,

  • Auflösung des Vereins,

  • weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme erfasst; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

§ 9 Wirtschaftsprüfung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Für jedes Jahr ist ein Wirtschaftsplan und am Ende eines Jahres eine Jahresrechnung mit Jahresbericht zu erteilen. Wirtschaftsplan und Jahresrechnung haben alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben, nach sachlichen Gesichtspunkten unterliegen, zu erfassen.

3. Zuständig hierfür ist der Vorstand. Er hat mit dem Abschluss des Geschäftsjahres die Rechnungsbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Der von ihm aufzustellende Wirtschaftsplan ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen; die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Essener Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 25.04.1999 in Essen von der Gründungsversammlung beschlossen.



Unterschriften:





Vorsitzende/r             Geschäftsführer/in                   Schatzmeister/in

 

 

 

 

Neue Satzung

 

 

Sabine Wolf

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